29 chungen legte er das Geld allerdings nicht auf seinem Tradingkonto an, sondern finanzierte seine privaten Ausgaben. Die CHF 7‘000.00 waren nicht für den Kauf eines Bildes gedacht, sondern zur Sicherung seiner finanziellen Schwierigkeiten. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten auch den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift (pag. 1198 f.) als erstellt.