Nur weil dies nicht geklappt hatte, forderte er die Überweisung an die T.________AG. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er das Geld einzig zu privaten Zwecken bzw. zur Bezahlung von Rechnungen und Schulden von C.________ verbrauchte. Vor der Überweisung der CHF 7‘000.00 befand sich das Konto bei der T.________AG im Minus (pag. 869). Am Tag der Einzahlung der CHF 7‘000.00 benutzte der Beschuldigte sodann seine Postkarte unverfroren wieder und bezog CHF 500.00 in bar (vgl. pag. 870). Betreffend die Ausführungen zu seiner Stellung bei der I.________AG kann wiederum auf das bereits unter Ziff.