416, Z. 696 ff.). Kurz nach der Überweisung der CHF 7‘000.00, die von der T.________AG zwecks Tilgung der Kreditkartenschulden im Umfang von CHF 5‘419.95 direkt belastet worden waren, schrieb der Beschuldigte der T.________AG, die offene Rechnung der Betreibung sei bezahlt und damit könne die Löschung der Betreibung vorgenommen werden (pag. 289). Zwar ist den SMS zwischen dem Beschuldigten und C.________ effektiv zu entnehmen, dass der Beschuldigte C.________ zuerst anwies, den Betrag auf sein Konto bei der P.________AG zu überweisen. Nur weil dies nicht geklappt hatte, forderte er die Überweisung an die T.________AG.