28 Entgegen den Vorbringen der Verteidigung war zwischen C.________ und dem Beschuldigten folglich klar vereinbart, die CHF 10‘000.00 auf einem Konto bei der I.________AG anzulegen bzw. mitlaufen zu lassen. Der Beschuldigte bestätigte dies anfänglich auch und erklärte, bei der I.________AG habe die Mindesteinlage CHF 10‘000.00 betragen. Er habe C.________ sein Tradingkonto gezeigt und gesagt, er würde sein Geld dort mitlaufen lassen (pag. 208, Z. 74 ff.).