231, Z. 51 ff.). Die Vorbringen des Beschuldigten, er habe mit dem Tradingkonto von AJ.________ die Gelder angelegt sind unglaubhaft. Die N.________Bank wurde mit Verfügung vom 22.12.2014 aufgefordert, sämtliche Kontoauszüge aller geführten Konten des Beschuldigten anzugeben – folglich auch jene, für welche der Beschuldigte nur eine Vollmacht besessen hätte (pag. 950). Die N.________Bank bzw. O.________AG sprach allerdings nur von einem Konto (Nr. ________; pag. 952). Der Beschuldigte führte oder bewirtschaftete folglich nicht noch weitere Konten bei der N.________Bank. Seine diesbezüglichen Aussagen sind falsch. Auf Vorhalt, er habe die Beträge von insgesamt CHF 10‘000.00 von C.__