209, Z. 82). Auch die zweiten CHF 5‘000.00 habe er auf das Tradingkonto überwiesen (pag. 208, Z. 57; pag. 210, Z. 169 f.). In der Folge bestätigte der Beschuldigte seine Aussage, er habe die CHF 10‘000.00 von C.________ auf seinem Tradingkonto angelegt (pag. 230, Z. 15 ff.). Auf Vorhalt des Kontoauszuges seines Konto bei der N.________Bank und der Tatsache, dass das Geld von C.________ nicht darauf überwiesen worden sei, erklärte der Beschuldigte plötzlich, es habe sich um das Konto seines Kollegen AJ.________ gehandelt (pag. 231, Z. 46 ff.). Er habe nur falsch ausgesagt, weil er AJ.________ nicht in die Sache habe reinziehen wollen (pag. 231, Z. 51 ff.).