Erst bei der gleichentags erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nannte er C.________ als weiteren Darlehensgeber (pag. 14, Z. 124 ff.). Am 2.2.2015 erklärte der Beschuldigte sodann, er habe bei einem Glas Wein mit C.________ über Trading und Broker gesprochen. C.________ habe ihn gefragt, wie das Trading funktioniere und er habe es ihm erklärt. C.________ habe dann CHF 5‘000.00 anlegen wollen (pag. 207, Z. 25 ff.). Auf Frage was er mit dem Geld von C.________ gemacht habe, führte der Beschuldigte anfänglich aus, er habe das Geld auf seinem Tradingkonto mitlaufen lassen. Das Tradingkonto sei auf seinen Namen gelaufen (pag. 208, Z. 40 ff.; pag. 209, Z. 82).