27 gleichen Behauptungen des Beschuldigten wie schon die anderen Geschädigten. Die Kammer hat keinen Grund, an den Aussagen von C.________ zu zweifeln. Der Beschuldigte sagte demgegenüber ausweichend, widersprüchlich, unlogisch und teilweise nachweislich falsch aus. Anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten bei der Polizei am 16.12.2014 (pag. 171 ff.) nannte er lediglich D.________ und F.________ als Darlehensgeberinnen. Weitere involvierte Personen verneinte er (pag. 179, Z. 291 f.). Erst bei der gleichentags erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nannte er C.______