Alleine aus seiner Tätigkeit im Umgang mit Zahlen kann noch nicht davon ausgegangen werden, er würde sich mit Anlagegeschäften auskennen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte selbst angab, C.________ die verschiedenen Anlageformen erklärt zu haben (pag. 207, Z. 26 f.; pag. 208, Z. 34 f.). Insgesamt wirken die Aussagen von C.________ ausführlich, stringent und nachvollziehbar. Er schilderte im Wesentlichen dieselben Vorgehensweisen und die