Die Beträge von CHF 5‘000.00 und die Daten der Einzahlung auf das Tradingkonto korrelieren mit den effektiven Darlehenssummen und den tatsächlichen Daten der Überweisungen (vgl. pag. 290 f.; die Fälschung dieses Auszuges ist allerdings nicht angeklagt). C.________ hätte im Übrigen entgegen den Behauptungen der Verteidigung auch nicht mehr von den Anlagegeschäften verstehen müssen. Denn er ist Finanzkontroller und als solcher für das betriebsinterne Controlling zuständig (pag. 503, Z. 182 f.). Alleine aus seiner Tätigkeit im Umgang mit Zahlen kann noch nicht davon ausgegangen werden, er würde sich mit Anlagegeschäften auskennen.