Im Übrigen hatte C.________, bevor er den ersten Darlehensvertrag mit dem Beschuldigten abschloss, auch positive, vertrauensfördernde Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht. Er lieh ihm Geld (ca. CHF 50.00 bis CHF 200.00) und erhielt dieses zzgl. weiteren CHF 20.00 bis CHF 50.00 zurück (pag. 503, Z. 158 ff.; bestätigende Aussage des Beschuldigten, pag. 207, Z. 17 ff.). Für die Geldleihe habe er ein Faustpfand erhalten – es habe sich gemäss dem Beschuldigten um einen echten AI.________ gehandelt (pag. 504, Z. 230 ff.; vgl. auch bestätigende Aussage des Beschuldigten, pag. 207, Z. 22 ff.).