Erst als er die CHF 7‘000.00 nicht mehr zurückerhalten habe, habe er zu zweifeln begonnen. Er habe Kontakt mit dem Hausbesitzer aufgenommen und dieser habe ihm empfohlen, zu einem Anwalt zu gehen, weil er auch einige Probleme mit dem Beschuldigten gehabt habe (pag. 502, Z. 139 ff.). Diese Schilderungen von C.________ sind nachvollziehbar. Er pflegte ein freundschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten und war von dessen Anstellung bei der I.________AG überzeugt. Im Übrigen hatte C.________, bevor er den ersten Darlehensvertrag mit dem Beschuldigten abschloss, auch positive, vertrauensfördernde Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht.