__ gutgeschrieben worden (pag. 515 f.). C.________ gab an, den Beschuldigten nicht überprüft zu haben. Er habe die Visitenkarte des Beschuldigten gesehen und nie Anlass zu Zweifeln gehabt. Erst später habe er bei der I.________AG angerufen und erfahren, dass der Beschuldigte dort überhaupt nicht arbeite (pag. 502, Z. 125 ff.). Es sei von einer langfristigen Anlage gesprochen worden und er habe beim Beschuldigten nicht nachgefragt, weil die Anlage gesichert gewesen sei (pag. 501, Z. 80 ff.). Erst als er die CHF 7‘000.00 nicht mehr zurückerhalten habe, habe er zu zweifeln begonnen.