504, Z. 204 f.). Der Beschuldigte habe C.________ im Weiteren darum gebeten, ihm für kurze Zeit Geld auszuleihen, um ein Kunstwerk zu kaufen. Er habe gedacht, dass bei solchen Geschäften das Geld schnell zur Verfügung stehen müsse. Der Preis für das Kunstwerk sei über CHF 100‘000.00 gewesen und dass der Beschuldigte nicht sofort über eine solch hohe Summe verfüge, sei ihm halbwegs logisch erschienen (pag. 502, Z. 104 ff.). Die Angaben von C.________ stimmen mit dessen SMS-