Eine Überweisung auf das Tradingkonto des Beschuldigten bei der N.________Bank ist nicht auszumachen. Die beiden Gutschriften von EUR 5‘000.00, die am 2.7.2013 und 4.9.2013 erfolgt sind (vgl. pag. 958), stehen in keinem Zusammenhang mit den Darlehen von C.________. Sie erfolgten viele Monate nach den Gutschriften der Darlehensbeträge und nachdem diese durch private Ausgaben des Beschuldigten verbraucht worden waren. Denn nach der ersten Gutschrift vom 26.9.2012 betrug der Kontostand bereits am 2.10.2012 wieder CHF -2.25, ohne dass eine andere Gutschrift erfolgt wäre.