249, Z. 63 ff.). Auch diese Angaben vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Beschuldigte offensichtlich nie mit dem Geld von F.________ Anlagen tätigte und die Geschädigten übereinstimmend aussagten, vom Beschuldigten auf die Anlagemöglichkeiten angesprochen worden zu sein (vgl. Ausführungen Ziff. 8.2 sowie Ziff. 10 ff.). Im Übrigen behauptete der Beschuldigte, F.________ CHF 49‘000.00 von seinem Konto bei der P.________AG überwiesen bzw. bar abgehoben und bei der Q.________AG einbezahlt zu haben (pag. 192, Z. 153 ff.).