422, Z. 923 ff.). Erstinstanzlich behauptete er wiederum, einen Teil des Geldes von F.________ sei auf ein Tradingkonto gegangen und es habe aufgrund des Kursabsturzes Verluste gegeben (pag. 1291, Z. 18 ff.). Bei der oberinstanzlichen Einvernahme blieb der Beschuldigte vage, sprach nur von Möglichkeiten und konnte keine Angaben machen, wie genau er die Gelder investiert hatte (pag. 1560 ff., Z. 19 ff.). Der Beschuldigte gab ferner an, er sei von F.________ angesprochen worden, wie sie eine Rendite mit ihrem Vermögen schaffen könne. Er habe ihr von verschiedenen Möglichkeiten erzählt und sie darüber informiert, wie risikoreich diese seien (pag. 190, Z. 40 ff.; pag. 249, Z. 63 ff.).