248, Z. 25 ff.). Er behauptete, es habe auch Tradingkonten gegeben, die nicht auf seinen Namen gelautet hätten (pag. 249, Z. 55 ff.). Auf Vorhalt des SMS, das der Beschuldigte F.________ schrieb und einen Kontostand von CHF 156‘423.40 erwähnte, behauptete der Beschuldigte, es habe sich um das Konto eines Kollegen gehandelt, den er nicht nennen wolle (pag. 250, Z. 92 ff.). Die Kammer erachtet diese Aussage als Schutzbehauptung. Denn je mehr Kontounterlagen und Beweismittel dem Beschuldigten vorgelegt wurden, desto vager und