Auf Frage, was er mit den CHF 75‘000.00 gemacht habe, die er bar bezogen habe, nachdem F.________ CHF 100‘000.00 auf sein Konto bei der P.________AG überwiesen habe, antwortete der Beschuldigte wiederholt, er habe das Geld investiert und es stimme, er habe die CHF 75‘000.00 bar abgehoben, «dies betreffend Trading. AF: Man kann Überweisungen machen oder Bareinzahlungen» (pag. 193, Z. 222 f.; vgl. ähnlich auch pag. 251, Z. 160 f.; pag. 418, Z. 806). Bei der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wusste der Beschuldigte allerdings nicht mehr, um was es bei diesem Bargeldbezug gegangen sei (pag. 1291, Z. 25).