bereits in den Darlehensverträgen erhalten hatte (pag. 495 ff.). Im Übrigen bestätigen die SMS des Beschuldigten, dass er F.________ hinhielt und von Geldwäschereiverdacht sprach, als sie die CHF 49‘000.00 zurückverlangen wollte (vgl. pag. 486 ff.). Mit diesen SMS, den Auszügen der N.________Bank und den E-Mails untermauerte der Beschuldigte gegenüber F.________ immer wieder die angebliche Geldanlage bei der N.________Bank. Die objektiven Beweismittel stützen die glaubhaften Aussagen von F.________.