458, Z. 66 ff.). F.________ hatte folglich allen Grund zur Annahme, der Beschuldigte würde effektiv in Zürich für die I.________AG arbeiten. Der Beschuldigte informierte F.________ im Übrigen wahrheitswidrig über den angeblichen Erfolg ihrer Geldanlage. Im SMS vom 5.2.2013 an F.________ schrieb er: «[…] Kontostand 5.02.13- 15.15h chf 156‘423.40 wie ich finde jetzt ein stattliches Ergebnis das sind ueber 21 prozent! lg A.________ auch ja sag rechtzeitig bescheid wenn du es brauchst dann brechen wir ab lg» (pag. 482 f.). Am 12.2.2013 schrieb der Beschuldigte: «Hallo meine lieben, kurz zur info, gestern Einstieg 1.2286 danach gings gleich wieder auf 123! Ihr habt aber auch ein Glueck! Ich