458, Z. 50 ff.). Sie habe ihn als ausgewiesenen Banker betrachtet und daher habe sie sich schliesslich dazu entschlossen, den Vertrag mit ihm abzuschliessen (pag. 458, Z. 53 ff.). Auf Anraten des Beschuldigten habe sie ihre Aktien bei der Q.________AG verkauft. Sie habe ihm daher nochmals CHF 29‘000.00 und etwas später CHF 20‘000.00 überwiesen (pag. 459, Z. 115 ff.). Entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass er gegenüber F.________ behauptete, die Geldanlage sei risikolos. Denn F.________ konnte nachvollziehbar erklären, CHF 100‘000.00 seien für sie sehr viel Geld.