20 Der Beschuldigte zahlte F.________ am 16./17.4.2014 insgesamt CHF 49‘000.00 zurück (pag. 202 f.; vgl. Ausführungen unter Ziff. 8.1 hiervor – Bareinzahlung bei der Q.________AG nachdem D.________ dem Beschuldigten CHF 50‘000.00 bar übergab). 9.2 Zur Aussagenwürdigung Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ anschliessen. Sie sagte detailreich, stringent und mit den anderen Geschädigten deckungsgleich aus (pag. 1394 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): F.__