1569) sowie den zahlreichen Kontoauszügen des Beschuldigten, auf welchen zum Zeitpunkt der angeblichen Festanstellung keine Lohnzahlungen ersichtlich sind. Einzelne Lohnabrechnungen scheinen auch nicht zu existieren. 8.3 Schlussfolgerung und erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte D.________ versprach, EUR 200‘000.00 auf einem Anlagekonto bei der I.________AG anzulegen und CHF 50‘000.00 kurzfristig für eine Investition im Kunstbereich zu benötigen. D.________ glaubte und vertraute dem Beschuldigten.