Einerseits erstaunt, dass diese Bestätigung erst rund drei Jahre nach deren Ausstellung eingereicht wurde, obwohl die Anstellung bei der I.________AG im Strafverfahren immer wieder thematisiert wurde. Und andererseits widerspricht die Bestätigung den Aussagen von AE.________, X.________, den Ausführungen der Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren (der Beschuldigte sei nur freier Mitarbeiter der I.________AG gewesen, pag. 1569) sowie den zahlreichen Kontoauszügen des Beschuldigten, auf welchen zum Zeitpunkt der angeblichen Festanstellung keine Lohnzahlungen ersichtlich sind.