Offensichtlich war der Beschuldigte folglich ab August 2011 nicht für die I.________ AG tätig bzw. nicht bei dieser angestellt. Entsprechend suspekt erscheint die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Arbeitsbestätigung der I.________AG vom 25.2.2013, gemäss welcher der Beschuldigte per 1.1.2013 für die Kundenbetreuung mit einem Arbeitspensum von 100% bei der I.________AG angestellt gewesen sei (pag. 1329). Einerseits erstaunt, dass diese Bestätigung erst rund drei Jahre nach deren Ausstellung eingereicht wurde, obwohl die Anstellung bei der I.________AG im Strafverfahren immer wieder thematisiert wurde.