586, Z. 175 ff.). Sie hätten den Beschuldigten anstellen wollen und daher schon Visitenkarten hergestellt. Es sei jedoch nie zu einem Anstellungsverhältnis gekommen (pag. 586, Z. 200 ff.). Der Beschuldigte habe auch nie Anlagegeschäfte für die I.________AG getätigt (pag. 588, Z. 258 ff.). Die Zahlungen im Jahr 2011 seien an den Beschuldigten erfolgt, weil er für sie in Österreich Vermögensverwalter akquiriert habe (pag. 588, Z. 284 ff.). Lohnzahlungen der I.________AG erfolgten nur zwischen April und August 2011 (pag. 845 ff.). Offensichtlich war der Beschuldigte folglich ab August 2011 nicht für die I._____