Mit anderen Worten wurde kein Kaufpreis von CHF 500.00, so er denn tatsächlich realisiert worden sein sollte, deutlich mehr als der tatsächliche Wert gehandelt und spekuliert. Der Beschuldigte verkaufte ferner im Juni 2014 300 Stück seiner Aktien zu nur CHF 50.00 pro Stück (vgl. Notiz: 300 Aktien zu CHF 50.00, Gesamtpreis CHF 15‘000.00, pag. 600; so auch AE.________, pag. 584, Z. 98 ff.). Ein angebliches Warten auf einen guten Käufer bzw. der angeblich hohe Wert der Aktien ist folglich unglaubhaft, zumal der Beschuldigte die Aktien sonst nicht derart günstig verkauft hätte. Zudem verkaufte er die 300 Aktien zu einer Zeit, als er bereits EUR 200‘000.00 von D.________ erhalten hatte.