Dies würde allerdings dem doppelten Preis entsprechen, der gemäss AE.________ jemals und einmalig für die Aktien bezahlt worden sei (vgl. pag. 585, Z. 125 ff.; pag. 590, Z. 401 – der ihm höchste bekannte Preis sei einmal CHF 500.00 pro Aktie gewesen). Dabei liege der Verkaufspreis von CHF 500.00 gemäss AE.________ deutlich über den rechnerischen Werten (KGV) des Unternehmens (pag. 1330). Mit anderen Worten wurde kein Kaufpreis von CHF 500.00, so er denn tatsächlich realisiert worden sein sollte, deutlich mehr als der tatsächliche Wert gehandelt und spekuliert.