1560, Z. 39 f.). Später gab er auf konkrete Frage, wann er sich entschieden habe, den Mehrwert durch die Aktien zu schaffen, allerdings an: «Das war immer in dem Bereich» (pag. 1566, Z. 6), es sei schon vor den Investitionen der Parteien gewesen (pag. 1566, Z. 9). Hätte er von Anfang an den Mehrwert mit dem Verkauf dieser Aktien schaffen wollen, hätte er dies durchgehend so ausgesagt. Der Wert dieser Aktien ist ferner mehr als ungewiss. Zuletzt behauptete der Beschuldigte, einen Käufer gehabt zu haben, der bereit gewesen sei, CHF 1‘000.00 pro Aktie zu bezahlen (pag. 1563, Z. 9). Dies würde allerdings dem doppelten Preis entsprechen, der gemäss AE.