Auch diese Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sind auch die Ausführungen des Beschuldigten, er habe geplant, das Darlehen von D.________ mit dem Verkauf der Inhaberaktien der I.________AG zu begleichen, nicht glaubhaft. Zu Beginn des Verfahrens sprach der Beschuldigte nur davon, die Aktien seien eine Sicherheit gewesen und daher habe er sie beim Anwalt von D.________ hinterlegt (pag. 16, Z. 170 f.; pag. 178, Z. 261 ff.). Er behauptete oberinstanzlich zuerst, es sei zum Schluss gedacht gewesen, den Mehrwert über den Verkauf der Inhaberaktien der I.________AG zu schaffen (pag. 1560, Z. 39 f.).