17 (pag. 427, Z. 1112 f.). Auf Vorhalt der gleichentags erfolgten Einzahlung von CHF 49‘000.00 an F.________ antwortete der Beschuldigte lediglich mit «ich weiss es nicht mehr» (pag. 427, Z. 1117). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete er sodann, mit D.________ nicht über ein Bild gesprochen zu haben, sondern nur über verschiedene Möglichkeiten und dass dies eine davon sein könne (pag. 1565, Z. 17 ff.). Auch diese Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.