_ angepasst – und zeigen wie vom Beschuldigten behauptet, eine negative Kursentwicklung (pag. 446 ff.). Gemäss der O.________AG handelt es sich bei den fraglichen Auszügen der N.________Bank allerdings um Fälschungen (pag. 959 ff.). Eine Gutschrift von EUR 200‘000.00 konnte auf dem Tradingkonto des Beschuldigten bei der N.________Bank nicht ausgemacht werden. Die Erklärungen des Beschuldigten, es seien lediglich Berechnungen/Analysen und die Formulierung «N.________Bank Auszug» sei von ihm nur falsch gewählt worden (pag. 309, Z. 103 ff. und Z. 117 f.; pag. 1294, Z. 12 ff.), vermögen nicht zu überzeugen. Gerade der Zeitpunkt und der Inhalt der E-Mail an D.___