Dies gilt umso mehr, als die objektiven Beweismittel Geldanlagen in irgendeiner Form widerlegen. Verluste oder Risiken sind folglich unlogisch, zumal überhaupt nie mit dem Geld von D.________ in Anlageformen investiert wurde. Entgegen den späteren Beteuerungen des Beschuldigten muss zudem sehr wohl davon ausgegangen werden, er habe gegenüber D.________ versprochen, das Geld auf einem Konto der I.________AG anzulegen. Denn nur so lässt sich seine E-Mailnachricht vom 3.7.2014 an D.________ erklären, in welcher er angab, aufgrund des aktuell tiefen Eurokurses sei ein vorzeitiger Ausstieg aus der «langfristigen Anlage» nur mit Verlust möglich.