16 wie er den Mehrwert schaffen solle (pag. 12, Z. 37 f.). Er habe aber immer erklärt, dass die Anlagen Risiken mit sich bringen würden (pag. 14., Z. 116; pag. 174, Z. 59 f.; pag. 1290, Z. 35 f.; pag. 1562, Z. 1 ff.). Auf Fragen warum er das Geld nicht habe zurückzahlen können, blieb der Beschuldigte ebenfalls vage und erklärte immer wieder, der Eurokurs sei eingebrochen (pag. 14, Z. 92 ff.). Den widersprüchlichen und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Dies gilt umso mehr, als die objektiven Beweismittel Geldanlagen in irgendeiner Form widerlegen.