Die Kammer erachtet ihre Aussagen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 13825 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) als glaubhaft. Der Beschuldigte sagte demgegenüber ausweichend, unlogisch, widersprüchlich und teilweise nachweislich falsch aus. Er beteuerte immer wieder, er habe mit den Darlehen von D.________ einen Mehrwert schaffen wollen. Wie er dies vorgehabt habe, konnte er allerdings nicht genau erklären. Der Beschuldigte sprach davon, er habe den Mehrwert mit einem Zinssatz (pag. 12, Z. 41; pag. 30, Z. 14 ff.), mit dem Tradingkonto und anderen Darlehen (pag. 14, Z. 112;