15 ve gezeigt (pag. 437, Z. 73 ff.; pag. 1279, Z. 13 ff.; pag. 1281, Z. 34 ff.). Bezeichnend ist diesbezüglich auch die E-Mail des Beschuldigten vom 3.7.2014, in der er D.________ vom Ausstieg aus der Anlage abriet, weil der Kurs aktuell nicht günstig sei (pag. 444 f.). Insgesamt sind die Schilderungen von D.________ damit schlüssig, nachvollziehbar, authentisch, erlebnisbasiert und sie lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Die Kammer erachtet ihre Aussagen in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag.