436, Z. 27 ff.). Der Beschuldigte baute gegenüber D.________ ein Vertrauensverhältnis auf – er selbst sprach gar von einer sehr guten freundschaftlichen Beziehung (pag. 173, Z. 35). D.________ ist ferner nicht geschäftskundig und erhielt durch ihre Scheidung relativ viel Geld, wobei sie offenbar nicht gewusst hatte, wie sie dieses bewirtschaften soll. Es ist ihr zu glauben, dass sie dem Beschuldigten das Geld nicht überwiesen hätte, wenn sie «vom grossen Verlustrisiko» gewusst hätte (der Beschuldigte habe ihr versichert, dass kein Risiko bzw. ein minimales bestehe: pag. 438, Z. 146 ff.; pag. 439, Z. 154 ff.; pag. 1279, Z. 12 f.).