Die Kammer erachtet auch diese Ausführungen als glaubhaft. Denn D.________ erklärte nachvollziehbar, sie habe dem Beschuldigten vertraut, sie hätten sich oft getroffen – auch gemeinsam mit ihren Söhnen. Der Beschuldigte sei so nett gewesen (pag. 1279, Z. 5 und Z. 26 ff.). Sie habe auch Vertrauen gehabt, weil sie mit X.________ habe sprechen können (pag. 437, Z. 61 ff.). D.________ sah die Visitenkarte des Beschuldigten von der I.________AG (pag. 1278, Z. 22) und ihre Söhne bestätigten ihren Eindruck vom Beschuldigten – einer der beiden war sogar in der Wohnung des Beschuldigten und berichtete ihr von den unzähligen Bildern darin (pag. 436, Z. 27 ff.).