Bei den CHF 50‘000.00 sei die Rede davon gewesen, der Beschuldigte würde ihr den Betrag innert zwei bis drei Wochen zurückzahlen. Erst als er sie hingehalten habe, habe sie angefangen zu zweifeln (pag. 438, Z. 105 ff.). D.________ habe sich mit dem Beschuldigten und ihren Söhnen getroffen, als der Beschuldigte ihr versichert habe, CHF 42‘000.00 (CHF 40‘000.00 zzgl. CHF 2‘000.00 Gewinn) zurückzuzahlen. Die Rückzahlung sei aber nicht erfolgt. Danach habe sie das Schreiben an die I.________AG verfasst und später die Betreibung gegen ihn eingeleitet (pag. 439, Z. 187 ff.). Die Kammer erachtet auch diese Ausführungen als glaubhaft.