_ lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. D.________ führte zudem aus, der Beschuldigte habe das Geld danach gleich bei der Q.________AG einbezahlt (pag. 437, Z. 87 f.; pag. 437, Z. 100 f.) – auch dies ist mit den objektiven Beweismitteln vereinbar. Denn gleichentags wurden die Beträge von CHF 30‘000.00 und CHF 19‘000.00 auf das Konto von F.________ bei der Q.________AG einbezahlt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe D.________ noch keinen Verdacht gehabt, dass ihr Geld nicht korrekt angelegt worden sei. Bei den CHF 50‘000.00 sei die Rede davon gewesen, der Beschuldigte würde ihr den Betrag innert zwei bis drei Wochen zurückzahlen.