14 Betreffend den Darlehensvertrag über CHF 50‘000.00 habe ihr der Beschuldigte erklärt, er brauche das Geld für Kunstgegenstände, die ein Paar verkaufen wolle, das sich scheiden lasse. Der Beschuldigte habe unbedingt ein Bild von diesem Paar kaufen wollen und habe sie daher um CHF 50‘000.00 gebeten. Sie seien gemeinsam zur S.________AG gegangen. Weil die Bank an einem Tag nur CHF 20‘000.00 habe auszahlen können, habe sie am nächsten Tag die restlichen CHF 30‘000.00 abgehoben (pag. 437, Z. 77 ff.). Diese Aussagen von D.________ lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen.