1281, Z. 30 ff.). Die Aussagen von D.________ sind glaubhaft. Sie stimmen mit den Aussagen der weiteren Geschädigten und der Auskunftspersonen überein. Zudem schrieb D.________ am 30.7.2014 einen Brief an die I.________AG, mit der Aufforderung, die EUR 200‘000.00 zurückzuzahlen (pag. 131 f.; vgl. auch Antwortnachricht von AE.________ pag. 133). Ein entsprechendes Schreiben hätte D.________ kaum verfasst, wäre sie nicht davon ausgegangen, ihr Geld sei bei der I.________AG angelegt worden. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist folglich auch nicht davon auszugehen, D.________ habe mit X.