Druck aufgesetzt worden war. Bezeichnenderweise wurde am 3.6.2014 mit G.________ ein Darlehensvertrag über exakt CHF 10‘000.00 abgeschlossen (pag. 228). 8.2 Zur Aussagenwürdigung D.________ bestätigte wiederholt, mit dem Beschuldigten die Darlehensverträge von insgesamt EUR 200‘000.00 abgeschlossen zu haben, damit er das Geld auf einem Konto der I.________AG anlegen könne (pag. 437, Z. 55 ff.; pag. 440, Z. 234 ff.). Aus diesem Grund habe sie mit X.________ telefonieren dürfen, der zusammen mit dem Beschuldigten Teilhaber der I.________AG gewesen sei (pag. 437, Z. 60 ff.; pag. 442, Z. 322 ff.; pag. 1281, Z. 30 ff.).