Die teilweise erfolgten Überträge des Beschuldigten von seinem Eurokonto auf sein Schweizerfrankenkonto (oder umgekehrt) stellen keine Devisenhandelstätigkeiten dar, die ein kundiger Finanzmann betreiben würde (vgl. hierzu nicht nachvollziehbare Erklärungen des Beschuldigten, er habe so Gewinne mit dem Kurs erzielen wollen, pag. 177, Z. 189 f.; pag. 1564, Z. 38 ff.; pag. 1565, Z. 1 ff.). Beim Darlehen über CHF 50‘000.00 von D.________ ist keine Investition in einen Kunstgegenstand zu erkennen. D.________ bezog am 16.4.2014 CHF 30‘000.00 (pag. 454) und am 17.4.2014 CHF 20‘000.00 (pag. 455) bar von ihrem Konto bei der S.________AG.