Die fraglichen Überweisungen haben jedoch keinen Zusammenhang mit den Darlehen von D.________, erfolgten sie doch jeweils Wochen oder Monate nach deren Überweisungen und erst nach zahlreichen anderen Bezügen. Sie stehen auch in keinem Verhältnis zum Darlehensbetrag von insgesamt EUR 200'000.00. Die teilweise erfolgten Überträge des Beschuldigten von seinem Eurokonto auf sein Schweizerfrankenkonto (oder umgekehrt) stellen keine Devisenhandelstätigkeiten dar, die ein kundiger Finanzmann betreiben würde (vgl. hierzu nicht nachvollziehbare Erklärungen des Beschuldigten, er habe so Gewinne mit dem Kurs erzielen wollen, pag.