Die restlichen Gutschriften sind im Wesentlichen Überträge aus anderen Konten des Beschuldigten sowie (Rückzahlungen von) Darlehen und Bareinzahlungen. Den Bankauszügen kann sodann entnommen werden, dass der Beschuldigte keine Transaktionen tätigte, die als Investitionen im Geldmarkt (in Fonds, Managed Accounts oder sonstigen Anlageformen) hätten qualifiziert werden können. Der Beschuldigte transferierte einige Male Euro vom Eurokonto auf sein Schweizerfrankenkonto bei der P.________AG.