4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.7.2016 wurde vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat damit das erstinstanzliche Urteil in allen Anklagepunkten zu überprüfen und verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten ist sie an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung