1. Das beschlagnahmte Aktienzertifikat sowie das beschlagnahmte Bild seien einzuziehen und der Verwertungserlös zu Gunsten der Geschädigten anteilsmässig zu verwenden (Art. 73 StGB). 2. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNAProfils (PCN- Nr. ________) zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG).