1. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 70 Tagen und 18 Monate Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: